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Unser Verein

Satzung

Satzung des Schützenvereins Liesborn e.V.
(in der Fassung vom 18.6.1992/10.6.1993; letzte Ergänzung der Richtlinien als Anhang vom 30.09.2018)

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§1

(1) In Fortführung des im Jahre 1879 gegründeten Kriegervereins Liesborn haben sich im Jahre 1950 interessierte Personen zu einem Verein zusammengeschlossen, der den Namen Schützenverein Liesborn e.V. führt. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Liesborn der Gemeinde Wadersloh, Kreis Warendorf.

(2) Der Schützenverein Liesborn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Brauchtums und der Heimatverbundenheit, insbesondere des Schützenwesens sowie der Pflege der Kameradschaft und der Erhaltung der Tradition der früheren Gemeinde Liesborn.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Schützenbrauchtums, das sportliche Schießen, die Einbeziehung der Jugend in das Vereinsleben und das Abhalten des Schützenfestes.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§2

(1) Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Aufnahmegesuche können in mündlicher oder schriftlicher Form gestellt werden. Minderjährige müssen die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung beim Schriftführer oder Kassierer,

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung bzw. sonstige Vorschriften des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet dann der erweiterte Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit.

c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

d) durch Tod.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.

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§3

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, der jeweils von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Wird kein neuer Beschluss gefasst, so gilt der letzte Jahresbeitrag weiterhin. Der Jahresbeitrag wird rechtzeitig vor dem Schützenfest eingezogen. Wer den Austritt erst nach dem 1. April anzeigt, ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§4

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der erweiterte Vorstand als Festausschuss,

c) die Generalversammlung.

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§5

(1) Der Vorstand besteht aus dem:

a) 1. Vorsitzenden,

b) Oberst,

c) Schriftführer,

d) Kassierer.

(2) Der Vorstand vertritt den Schützenverein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Angelegenheiten vor Gericht wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den Oberst vertreten. Bei Rechtsgeschäften verpflichtender Art zeichnen der 1. Vorsitzende und der Oberst bzw. einer der beiden gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassierer.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu verwalten. Er ist weiterhin verpflichtet, der Generalversammlung über seine Arbeit Rechenschaft zu geben.

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§6

(1) Dem erweiterten Vorstand als Festausschuss gehören neben den Vorstandsmitgliedern an der:

a) 2. Vorsitzende,

b) Stellv. Oberst,

c) Stellv. Schriftführer,

d) Stellv. Kassierer,

e) Major,

f) Fahnenmajor,

g) Vertreter der Jungschützen,

h) Hauptmann,

i) drei weitere gewählte Mitglieder.

(2) Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind jeweils die Angehörigen des Offizierskorps, die ebenfalls Stimmrecht haben, einzuladen. Ehrenvorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

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§7

(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Vorstand bzw. zum erweiterten Vorstand sind alle Mitglieder. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Abstimmung von den in der Versammlung anwesenden Mitgliedern gewählt.

(2) Eine Wahlperiode beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstands bzw. der erweiterten Vorstandsmitglieder aus. Dabei können der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertr. Oberst, der stellvertr. Kassierer, der Fahnenmajor und der Hauptmann nur gleichzeitig ausscheiden. Über die zuerst ausscheidenden Mitglieder bestimmt das Los, das vom 1. Vorsitzenden gezogen wird.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstands- bzw. eines erweiterten Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode wird auf der nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

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§8

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Schützenvereins. Jährlich sollen mindestens zwei Versammlungen einberufen werden. Diese finden vor dem Schützenfest als Mitgliederversammlung und nach dem Schützenfest als Generalversammlung statt. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen dürfen nur in einer Generalversammlung gefasst werden.

(2) Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über:

a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

b) die Wahl von Offizieren,

c) die Höhe des Beitrages,

d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers nach vorausgegangener Rechnungslegung,

e) Änderungen der Satzung,

f) Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und lädt durch Aushang oder durch Bekanntgabe in der Tageszeitung zu den Versammlungen ein. Die vom Vorstand ausgearbeitete Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

(4) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Versammlung offen oder auf Antrag durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Auch auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern ist eine Generalversammlung einzuberufen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

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§9

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

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§10

(1) Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er verwaltet die Vereinskasse und hat dem Vorstand auf Verlangen Einsicht in das Kassenbuch zu gewähren.

(2) In der ersten Generalversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Kassierer die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen. Die Kassengeschäfte sind von zwei jeweils für die Dauer von einem Geschäftsjahr von der Generalversammlung zu berufenden Prüfern zu kontrollieren.

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§11

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, zu der jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden muss. Die Generalversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wadersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke der Heimatpflege im Ortsteil Liesborn, zu verwenden hat.

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§12

Mit Beschluss dieser Satzung verliert die am 21.06.1973 verabschiedete Satzung ihre Gültigkeit.

Wadersloh-Liesborn, den 18. Juni 1992

Hinweis:

§ 1 Abs. 4 wurde in dieser Fassung durch die Mitgliederversammlung vom 10.06.1993 einstimmig beschlossen.

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Richtlinien

als Anhang zur Satzung des Schützenvereins Liesborn e.V.

1. Bei öffentlichen Veranstaltungen des Schützenvereins Liesborn findet die Polizeiordnung und das jeweils geltende Jugendschutzgesetz Anwendung.

2. Der Jahresbeitrag ist durch die Generalversammlung auf 20 EUR festgesetzt worden.

3. Die Aufgabe des Königs ist eine Repräsentation ohne Befehlsgewalt. Er soll zu den erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen werden, hat aber bei Beschlüssen kein Stimmrecht. Ehrenvorstandsmitglieder haben ebenfalls kein Stimmrecht.

4. Königsschießen

a) Jeder Schütze, der sich beim Vogelschießen um die Königswürde bewirbt, muss wenigstens 2 Jahre Mitglied des Vereins und 21 Jahre alt sein. Er muss in geordneten Verhältnissen leben und seine Zahlungsfähigkeit nachweisen können. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden. Ein Schützenkönig kann sich erst nach einer Wartezeit von 3 Jahren wieder um die Königswürde bewerben.

b) Der Verein zahlt das erste Fass Freibier nach dem Königsschuss. Außerdem werden am Montag die Blumen für die Hofdamen vom Verein bezahlt.

c) Die Zusammenstellung des Hofstaates bleibt dem Königspaar überlassen in Verbindung mit dem Vorstand. Die Hofherren müssen jedoch Mitglied des Vereins sein. Der König muss bei Verhinderung einen Stellvertreter ernennen, der dann seine Recht und Pflichten zu übernehmen hat.

d) Sollte zum Königsschuss kein Schütze bereit sein, so hat sich der Vorstand vermittelnd einzuschalten. Führen solche Bemühungen auch nicht zu einem Bewerber und König, so muss ein Mitglied des erweiterten Vorstandes den Königsschuss tätigen. Eine Einigung muss dann unter den erweiterten Vorstandsmitgliedern erzielt werden.

5. Kron- und Zepterprinz kann jedes Mitglied des Schützenvereins werden. Jedes Mitglied hat auch das Recht, den Reichsapfel zu schießen. Kron- und Zepterprinz haben keinen Anspruch auf den Thron, bekommen aber wie auch der Schütze des Reichsapfels einen entsprechenden Orden vom Verein.

6. Die Insignien dürfen nur in folgender Reihenfolge abgeschossen werden:

1. Krone

2. Zepter

3. Reichsapfel

7. Kron- und Zepterprinz, sowie der Reichsapfelschütze, haben für eine neue Bewerbung eine Wartezeit von 5 Jahren.

Sollte die unter Ziffer 6 vorgeschriebene Reihenfolge oder die unter Ziffer 7 vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten werden, muss der jeweilige Schütze 50 Ltr. Freibier geben. Das Freibier ist auf der ersten Generalversammlung nach dem Fest zu geben. Im Übrigen besteht bei Nichteinhaltung der Wartezeit nach Ziffer 7 kein Anspruch auf einen Orden.

8. Vereinsmitglieder, die das 75. Lebensjahr überschritten haben und gleichzeitig 10 Jahre Mitglied sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ein Beitrag wird nicht erhoben. Ehrenmitglieder haben mit ihren Ehefrauen freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

9. Verstorbene Vereinsmitglieder werden mit einer Fahnenabordnung zu Grabe getragen. Außerdem wird ein Kranz niedergelegt.

Bei einer Sargbestattung nimmt wie gehabt eine Fahnenabordnung teil und ein Kranz wird niedergelegt.

Findet wie in diesem herkömmlichen Ablauf eine Urnenbeisetzung statt, dann ebenfalls.

Findet wegen einer später geplanten Urnenbeisetzung zunächst eine Einsegnungsfeier statt, nimmt daran eine Fahnenabordnung teil. In dem Falle wird dann zum nachfolgenden Schützenfest ein Blumengesteck zur Grabstelle gebracht.

Findet eine Beisetzung im engsten Familienkreis statt, nimmt wunschgemäß keine Abordnung teil. Auch in diesem Falle wird jedoch zum nachfolgenden Schützenfest ein Blumengesteck zur Grabstelle gebracht.

10. Die gewählten Vorstands- bzw. erweiterten Vorstandsmitglieder scheiden automatisch aus ihrem Amt aus, wenn sie mehr als dreimal trotz Einladung unentschuldigt und ohne triftigen Grund in einem Geschäftsjahr von Vorstandssitzungen fernbleiben.

Entschuldigungen nimmt in der angesetzten Vorstands- bzw. erweiterten Vorstandssitzung der 1. oder 2. Schriftführer entgegen.

11. Über die Vergabe der Wirtschaft bei den jeweiligen Schützenfesten entscheidet der erweiterte Vorstand gemeinsam mit dem Offizierskorps. Die Entscheidung kann in geheimer Abstimmung getroffen werden.

12. Der jeweilige Festwirt hat die Bedingungen für die Vergabe der Wirtschaft schriftlich anzuerkennen.

13. Die Wahl von Vorstands- oder erweiterten Vorstandsmitgliedern, gleichgültig aus welchem Grund, kann auf Antrag geheim mit Stimmzetteln erfolgen.

14. Die Offiziere des Schützenvereins Liesborn e.V. werden jeweils für die Dauer von vier Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

15. In Bezug auf §1 (2) der Satzung hat der Schützenverein Liesborn e.V. im Rahmen seiner Steuererklärung die Möglichkeit, steuerlich zulässige Rücklagen im Sinne der Abgabenordung zu bilden. Werden entsprechende Rücklagen gebildet, ist hierfür zwingend ein Vorstandsbeschluss zu fassen und zu protokollieren.